Allgemeine GeschÀfts
Allgemeine GeschÀftsbedingungen (AGB) der ApoPriLa GmbH (Stand: 08.02.2024)
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§ 1 Allgemeines
- SĂ€mtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen der ApoPriLa GmbH (nachfolgend âAuftragnehmerâ) gegenĂŒber Unternehmern (nachfolgend âAuftraggeberâ) erfolgen ausschlieĂlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen GeschĂ€ftsbedingungen. Sie gelten somit auch fĂŒr alle kĂŒnftigen GeschĂ€ftsbeziehungen, auch wenn sie nicht ausdrĂŒcklich vereinbart werden. SpĂ€testens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Abweichende Bedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn der Auftraggeber der Geltung nicht ausdrĂŒcklich widerspricht oder in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftragnehmers die Lieferung an diesen ohne besonderen Vorbehalt ausfĂŒhrt.
- Abweichungen von diesen GeschÀftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestÀtigt werden.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
- In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angaben sind â insbesondere bezĂŒglich der Preisangaben â freibleibend und unverbindlich. Muster, Abbildungen usw. und sĂ€mtliche Angaben ĂŒber Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrĂŒcklich vermerkt ist. An speziell ausgearbeitete Angebote halten wir uns sechs Wochen oder an die im Angebot angegebenen Fristen.
- Die in Prospekten, Anzeigen, Preislisten usw. des Auftragnehmers dargestellten Produktbeschreibungen stellen keine verbindlichen Angebote seitens des Auftragnehmers dar, sondern dienen zur Abgabe eines verbindlichen Angebots durch den Auftraggeber.
- Der Auftraggeber kann das Angebot schriftlich (Brief), per Telefax oder per E-Mail abgeben.
- Der Auftragnehmer kann das Angebot des Auftraggebers innerhalb von 14 Tagen annehmen,
- indem er dem Auftraggeber eine schriftliche AuftragsbestĂ€tigung (Brief) oder eine AuftragsbestĂ€tigung in Textform (Fax oder E-Mail) ĂŒbermittelt, wobei insoweit der Zugang der AuftragsbestĂ€tigung beim Auftraggeber maĂgeblich ist, oder
- indem er dem Auftraggeber die bestellte Ware liefert, wobei insoweit der Zugang der Ware beim Auftraggeber maĂgeblich ist, oder
- indem er den Auftraggeber nach Abgabe von dessen Bestellung zur Zahlung auffordert.
Liegen mehrere der vorgenannten Alternativen vor, kommt der Vertrag in dem Zeitpunkt zustande, in dem eine der vorgenannten Alternativen zuerst eintritt. Nimmt der Auftragnehmer das Angebot des Auftraggebers innerhalb vorgenannter Frist nicht an, so gilt dies als Ablehnung des Angebots mit der Folge, dass der Auftragnehmer nicht mehr an seine WillenserklÀrung gebunden ist.
- Nebenabreden, Ănderungen und ErgĂ€nzungen sind nur gĂŒltig, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich bestĂ€tigt werden.
- Der Besteller trĂ€gt bei mĂŒndlicher Bestellung das Risiko von Falschbestellungen.
§ 3 Preise
- MaĂgeblich sind die zum Zeitpunkt der Bestellung gĂŒltigen Listenpreise bzw. die Preise spezieller Kunden-Angebote zuzĂŒglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
- Soweit der Auftragswert 50,- Euro ĂŒbersteigt, verstehen sich die Preise ab Auslieferungslager einschlieĂlich Verpackung, Fracht bzw. Porto. Liegt der Auftragswert unter 50,- Euro wird fĂŒr die vorgenannten Nebenkosten eine Pauschale berechnet.
- Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, Vorauskasse zu verlangen. In diesem Fall ist die Zahlung sofort nach Vertragsabschluss fÀllig.
- Die Zahlungsbedingungen ergeben sich aus der jeweiligen Rechnungsstellung.
- Sofern der Auftraggeber es wĂŒnscht, wird der Auftragnehmer die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trĂ€gt der Auftraggeber.
§4 Eigentumsvorbehalt
- Der Liefergegenstand bleibt Eigentum des Auftragnehmers bis zur ErfĂŒllung sĂ€mtlicher ihm jetzt oder zukĂŒnftig gegen den Auftraggeber aus der GeschĂ€ftsverbindung zustehenden AnsprĂŒche (Vorbehaltsware).
- Im Falle der Verarbeitung der gelieferten Ware gilt der Auftragnehmer als Hersteller und erwirbt Eigentum an der neu entstehenden Ware. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwirbt der Auftragnehmer Eigentum im VerhĂ€ltnis der Rechnungswerte seiner Ware (Rechnungsendbetrag inkl. Umsatzsteuer) zu dem der anderen Materialien. Im Ăbrigen gilt fĂŒr die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie fĂŒr die Vorbehaltsware. Ist im Falle der Verbindung oder Vermischung der Ware des Auftragnehmers mit einer Sache des Auftraggebers diese als Hauptsache anzusehen, geht das Miteigentum an der Sache in dem VerhĂ€ltnis des Rechnungswertes der Ware (Rechnungsendbetrag inkl. Umsatzsteuer) des Auftragnehmers zum Rechnungs- oder mangels eines solchen zum Verkehrswert der Hauptsache – auf den Auftragnehmer ĂŒber. Der Auftraggeber gilt in diesen FĂ€llen als Verwahrer.
- Vorbehaltsware darf der Auftraggeber weder verpfĂ€nden noch sicherungsĂŒbereignen. Eine WeiterverĂ€uĂerung dieser GegenstĂ€nde als WiederverkĂ€ufer ist dem Auftraggeber nur im gewöhnlichen GeschĂ€ftsgang gestattet und unter der zusĂ€tzlichen Bedingung, dass dem Auftragnehmer vom Auftraggeber dessen AnsprĂŒche gegen seine Abnehmer im Zusammenhang mit der WeiterverĂ€uĂerung wirksam abgetreten worden sind und der Auftraggeber seinem Abnehmer das Eigentum unter Vorbehalt der Zahlung ĂŒbertrĂ€gt. Der Auftraggeber tritt durch den Vertragsabschluss seine AnsprĂŒche im Zusammenhang mit solchen VerĂ€uĂerungen gegen seine Abnehmer sicherungshalber in Höhe des Betrages, der dem vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht, an den Auftragnehmer ab, der diese Abtretung gleichzeitig annimmt. Der dem Auftragnehmer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Sofern der Auftraggeber sich im Zahlungsverzug befindet, ist eine WeiterverĂ€uĂerung der Vorbehaltsware unzulĂ€ssig.
- Bis auf Widerruf ist der Auftraggeber zur Einziehung der in diesem § 4 (Eigentumsvorbehalt) abgetretenen Forderungen befugt. Der Auftraggeber wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten und fĂ€lligen Forderung unverzĂŒglich an den Auftragnehmer weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begrĂŒndeten Anhaltspunkten fĂŒr eine Ăberschuldung oder drohende ZahlungsunfĂ€higkeit des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Auftraggebers zu widerrufen. Das Recht des Auftragnehmers, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berĂŒhrt; allerdings wird der Auftragnehmer die Forderungen nicht selbst geltend machen und die EinzugsermĂ€chtigung nicht widerrufen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemÀà nachkommt. AuĂerdem kann der Auftragnehmer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Auftraggeber gegenĂŒber dem Kunden verlangen.
- Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen AuskĂŒnfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhĂ€ndigen.
- Bei PfĂ€ndungen, Beschlagnahme oder sonstigen VerfĂŒgungen oder Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzĂŒglich zu benachrichtigen. Soweit nicht bereits erfolgt, tritt der Auftraggeber auch Forderungen bezĂŒglich der im Eigentum oder Miteigentum des Auftragnehmers stehenden Ware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und AnsprĂŒche auf Versicherungsleistungen), einschlieĂlich sĂ€mtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, an den Auftragnehmer (ggf. anteilig nach dem Miteigentumsanteil des Auftragnehmers) ab, der diese Abtretung gleichzeitig annimmt.
- Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die dem Auftragnehmer zustehen, die Höhe aller gesicherten AnsprĂŒche um mehr als 10 % ĂŒbersteigt, wird der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem Auftragnehmer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
- Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen und/oder vom Vertrag zurĂŒckzutreten; der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine RĂŒcktrittserklĂ€rung des Auftragnehmers, es sei denn, dies wird ausdrĂŒcklich erklĂ€rt.
- Der Kunde muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und DiebstahlschÀden ausreichend zum Neuwert versichern.
§ 5 Höhere Gewalt
- In FĂ€llen höherer Gewalt ist die hiervon betroffene Vertragspartei fĂŒr die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Leistung befreit.
- Als höhere Gewalt gilt ein betriebsfremdes, auĂerhalb des Einflussbereichs der jeweiligen Vertragspartei liegendes, von auĂen durch elementare NaturkrĂ€fte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigefĂŒhrtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich ertrĂ€glichen Mitteln auch durch die Ă€uĂerste, nach der Sachlage vernĂŒnftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhĂŒtet oder unschĂ€dlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner HĂ€ufigkeit von der betroffenen Partei in Kauf zu nehmen war und durch das sie ganz oder teilweise an der ErfĂŒllung seiner Verpflichtungen gehindert wird, einschlieĂlich FeuerschĂ€den, Ăberschwemmungen, Streiks und rechtmĂ€Ăiger Aussperrungen, unerwartet auftretender Pandemien oder Epidemien sowie nicht von ihr verschuldeter Betriebsstörungen oder behördlicher VerfĂŒgung.
- Die betroffene Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei unverzĂŒglich den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und sich nach besten KrĂ€ften bemĂŒhen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen so weit wie möglich zu beschrĂ€nken.
- Die Vertragsparteien werden sich bei Eintritt höherer Gewalt ĂŒber das weitere Vorgehen abstimmen und festlegen, ob nach ihrer Beendigung die wĂ€hrend dieser Zeit nicht gelieferten Produkte nachgeliefert werden sollen. Ungeachtet dessen ist jede Vertragspartei berechtigt, von den hiervon betroffenen Bestellungen nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zurĂŒckzutreten, wenn die höhere Gewalt mehr als drei Monate seit einem etwaig vereinbarten Lieferdatum andauert.
 § 6 Fristen, Termine, Lieferumfang, RĂŒcktritt
- In der Regel werden keine Lieferfristen in Aussicht gestellt, es sei denn etwas anderes ist schriftlich vereinbart. Sofern eine Lieferfrist schriftlich vereinbart ist, beginnt diese mit der Absendung einer schriftlichen AuftragsbestÀtigung.
- GerĂ€t der Auftragnehmer mit der Leistung in Verzug, kann der Auftraggeber nach Ablauf einer Nachfrist vom Vertrag zurĂŒcktreten; die Dauer der vom Auftraggeber gesetzlich zu setzenden Nachfrist wird auf sechs Wochen festgelegt. Sie beginnt mit dem Eingang der Nachfristsetzung beim Auftragnehmer.
- Die erweiterte Haftung gem. § 287 BGB wird ausgeschlossen.
- Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen sowie zu entsprechender Berechnung jederzeit berechtigt.
- Der Auftraggeber versichert, dass alle vom Auftraggeber dem Auftragnehmer beigestellten Substanzen und Materialien den Anforderungen der jeweiligen gesetzlichen oder in sonstiger Weise allgemein ĂŒblichen QualitĂ€tsstandards genĂŒgen.
- Soweit der Auftraggeber Ausgangsstoffe, PrimĂ€r- und SekundĂ€rpackmittel oder sonstige Materialien beistellt, werden diese ausschlieĂlich auf Verlangen des Auftraggebers gegen Feuer, Diebstahl und Vandalismus auf Kosten des Auftraggebers versichert. Hinsichtlich der Haftung des Auftragnehmers fĂŒr beigestellte Ausgangsstoffe, PrimĂ€r- und SekundĂ€rpackmittel gilt § 12 entsprechend.
- Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die ihm insoweit entstehenden SchĂ€den, einschlieĂlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende AnsprĂŒche oder Rechte bleiben vorbehalten.
- Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, geht die Gefahr eines zufĂ€lligen Untergangs oder einer zufĂ€lligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber ĂŒber, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
- AnsprĂŒche aus Lieferverzug verjĂ€hren in 12 Monaten. Dies gilt nicht fĂŒr AnsprĂŒche infolge einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie fĂŒr SchĂ€den, die in vorsĂ€tzlicher oder grob fahrlĂ€ssiger Weise durch den Auftragnehmer oder deren ErfĂŒllungsgehilfen verursacht wurden.
§ 7 GefahrenĂŒbergang
Die Gefahr geht auf den Auftraggeber ĂŒber, sobald die Sendung an die den Transport ausfĂŒhrende Person ĂŒbergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Auftragnehmers verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Auftragnehmers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber ĂŒber.
§ 8 GewÀhrleistung und Untersuchungspflicht
- Angaben in Prospekten, Preislisten und sonstigen dem Auftraggeber durch den Auftragnehmer ĂŒberlassenen Informationsmaterial sowie produktbeschreibende Angaben sind keinesfalls als Garantien fĂŒr eine besondere Beschaffenheit des Liefergegenstandes zu verstehen; derartige Beschaffenheitsgarantien mĂŒssen ausdrĂŒcklich schriftlich vereinbart werden.
- Unbeschadet seiner etwaigen GewÀhrleistungsrechte gemÀà den nachfolgenden Bestimmungen ist der Auftragnehmer verpflichtet, auch einen mit erheblichen MÀngeln behafteten Liefergegenstand anzunehmen.
- Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder wird er innerhalb der produktspezifischen Laufzeit oder â wenn keine Laufzeit angegeben ist â der GewĂ€hrleistungsfrist durch Fabrikations- oder MaterialmĂ€ngel schadhaft, liefert der Auftragnehmer nach seiner Wahl Ersatz oder bessert nach. Ist die durch den Auftragnehmer gewĂ€hlte Art der NacherfĂŒllung im Einzelfall fĂŒr den Auftraggeber unzumutbar, kann er sie ablehnen. Das Recht des Auftragnehmers, die NacherfĂŒllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberĂŒhrt. Die VerjĂ€hrungsfrist fĂŒr GewĂ€hrleistungsansprĂŒche betrĂ€gt 12 Monate seit dem Zeitpunkt des GefahrenĂŒbergangs. Diese Frist gilt nicht fĂŒr SchadensersatzansprĂŒche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsĂ€tzlichen oder grob fahrlĂ€ssigen Pflichtverletzungen des Auftragnehmers oder seiner ErfĂŒllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjĂ€hren.
- Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer MĂ€ngel unverzĂŒglich, spĂ€testens jedoch innerhalb einer Woche nach Lieferung unter Einsendung des Lieferscheins und â soweit möglich â einer Probe schriftlich mitteilen. MĂ€ngel, die auch bei sorgfĂ€ltiger PrĂŒfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Auftragnehmer unverzĂŒglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
- Erfolgt die NacherfĂŒllung im Wege der Ersatzlieferung, ist der Auftraggeber verpflichtet, die zuerst gelieferte Ware innerhalb von 30 Tagen an den Auftragnehmer zurĂŒckzusenden. Das RĂŒcksendepaket muss den Grund der RĂŒcksendung, den Kundennamen und die fĂŒr den Kauf der mangelhaften Ware vergebene Nummer enthalten, die dem Auftragnehmer die Zuordnung der zurĂŒckgesandten Ware ermöglicht. Solange und soweit die Zuordnung der RĂŒcksendung aus GrĂŒnden, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht möglich ist, ist der Auftragnehmer zur Entgegennahme zurĂŒckgesandter Ware und zur RĂŒckzahlung des Kaufpreises nicht verpflichtet.
- Der Auftragnehmer leistet fĂŒr Ersatzlieferungen und Nachbesserungen im gleichen Umfang GewĂ€hr wie fĂŒr den ursprĂŒnglichen Liefergegenstand.
- Der Auftragnehmer steht dem Auftraggeber nach bestem Wissen zur Erteilung von Auskunft und Rat ĂŒber die Verwendung der Erzeugnisse zur VerfĂŒgung. Der Auftragnehmer haftet fĂŒr derartige AuskĂŒnfte jedoch nur dann und nur nach MaĂgabe dieser allgemeinen GeschĂ€ftsbedingungen, wenn hierfĂŒr ein besonderes Entgelt vereinbart wurde.
- AnsprĂŒche des Auftraggebers auf Aufwendungsersatz gemÀà § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein VerbrauchsgĂŒterkauf (§§ 478, 474 BGB).
§ 9 Abgrenzung der Verantwortlichkeiten
- Der Auftraggeber trĂ€gt die alleinige Verantwortung fĂŒr die Rechtssicherheit von Werbetexten, die selbst verfasst oder von Medien des Auftragnehmers kopiert wurden. FĂŒr jegliche Ănderungen, ErgĂ€nzungen und/oder Umdeutungen durch den Auftraggeber kann der Auftragnehmer als Inverkehrbringer des jeweiligen Produktes nicht verantwortlich gemacht werden.
- Die Verantwortung der Einhaltung des allgemeinen Markenrechts liegt beim Auftraggeber. Der Auftraggeber trĂ€gt die alleinige Verantwortung fĂŒr die Verwendung von eigenen Produktnamen, die von den vom Auftragnehmer empfohlenen Produktnamen abweichen. Werden auf Wunsch des Auftraggebers Logos, Wort-Bild Marken, Abbildungen oder Kennungen auf das Produkt aufgebracht, so kann der Auftragnehmer fĂŒr die Nutzung dieser Elemente nicht verantwortlich gemacht werden.
- Im Falle einer Eigenmarke, bei der der Auftraggeber selbst als Inverkehrbringer auftritt, trĂ€gt dieser sĂ€mtliche Verantwortung fĂŒr die Einhaltung der einschlĂ€gigen Verordnungen bzgl. VerkehrsfĂ€higkeit, Deklarierung, Produktnamen, Markenrecht, Anmeldung beim BVL, etc.
Im Falle einer Lohnherstellung gelten die gesondert geregelten Verantwortlichkeiten aus dem Lohnherstellungsvertrag.
§ 10 Schutzrechte (bei Eigenmarken und Lohnherstellung)
- Im Zuge der DurchfĂŒhrung von AuftrĂ€gen ĂŒberprĂŒft der Auftragnehmer keine Schutzrechte Dritter, insbesondere keine Kennzeichenrechte in Bezug auf den Liefergegenstand und ĂŒbernimmt fĂŒr die Rechtefreiheit keine GewĂ€hrleistung.
- Die Haftung des Auftragnehmers fĂŒr die Verletzung von Schutzrechten Dritter in Bezug auf den Liefergegenstand begrenzt sich auf solche Schutzrechte, die dem Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Verletzung positiv bekannt waren oder grob fahrlĂ€ssig nicht bekannt waren.
- Im Ăbrigen ist die Haftung des Auftragnehmers im Falle von Schutzrechtsverletzungen im Zusammenhang mit dem Liefergegenstand ausgeschlossen, insbesondere falls die Schutzrechtsverletzungen auf Ănderungen oder Modifizierungen des Liefergegenstandes durch den Auftraggeber oder auf Vorgaben des Auftraggebers zurĂŒckzufĂŒhren sind. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von AnsprĂŒchen Dritter aus der Verletzung von Schutzrechten im Zusammenhang mit der Herstellung und Lieferung des Liefergegenstandes frei.
- Beide Parteien werden sich jeweils unverzĂŒglich informieren, falls ihnen entgegenstehende Schutzrechte bekannt werden sollten. Sowohl der Auftragnehmer als auch der Auftraggeber haben das Recht, sich gegen AnsprĂŒche Dritter zu verteidigen. Keine Partei darf den Prozess ohne Zustimmung der jeweils anderen Partei beenden.
§11 Datenerhebung, Korrespondenz
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, fĂŒr die Zwecke der DurchfĂŒhrung der AuftrĂ€ge Informationen und Daten ĂŒber den Auftraggeber zu erheben, zu speichern, zu verarbeiten, zu nutzen und an Dritte insbesondere zum Zwecke des Forderungseinzugs, aber auch des ausgelagerten Debitorenmanagements zur Speicherung, Verarbeitung und Nutzung weiterzugeben.
- Sofern nichts Weiteres vereinbart wird, können Dokumente, auch unverschlĂŒsselt, ĂŒber E-Mail-Verkehr versandt werden, sofern nicht personenbezogene Daten Dritter betroffen sind.
§ 12 Schadenersatz
UnabhÀngig von § 8 dieser Allgemeinen GeschÀftsbedingungen haftet der Auftragnehmer lediglich
- fĂŒr schuldhaft verursachte SchĂ€den fĂŒr Leib, Leben und Gesundheit
- soweit der Auftragnehmer eine Garantie fĂŒr eine besondere Beschaffenheit des Liefer- und Leistungsgegenstandes, seine FĂ€higkeit, ihn zu beschaffen oder eine sonstige Garantie ĂŒbernommen hat und aus der NichterfĂŒllung einer solchen Garantie ein Schaden entsteht.
- fĂŒr SchĂ€den, die in vorsĂ€tzlicher oder grob fahrlĂ€ssiger Weise vom Auftragnehmer oder seinen ErfĂŒllungsgehilfen verursacht werden.
- statt der ganzen Leistung fĂŒr schuldhafte Schlechtlieferungen oder -leistungen bei erheblichen Pflichtverletzungen
§ 13 Zahlungsbedingungen
- Die RechnungsbetrĂ€ge und die Entgelte fĂŒr Nebenleistungen sind vom Auftraggeber spĂ€testens nach Erhalt der Ware innerhalb von 10 Tagen zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug. Gesetzliche VerzugstatbestĂ€nde bleiben darĂŒber hinaus unberĂŒhrt.
- GerĂ€t der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so hat er die Forderung wĂ€hrend des Verzuges mit 9 Prozentpunkten ĂŒber dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Dabei behalten wir uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Die ĂŒbrigen gesetzlichen Rechte des Auftragnehmers im Falle eines Zahlungsverzuges des Auftraggebers bleiben hiervon unberĂŒhrt. Sofern Forderungen ĂŒberfĂ€llig sind, werden eingehende Zahlungen zunĂ€chst auf eventuelle Kosten und Zinsen, sodann auf die Ă€lteste Forderung angerechnet. Das Vorstehende gilt entsprechend fĂŒr etwaige vertragliche RĂŒckzahlungsansprĂŒche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer, nicht jedoch fĂŒr SchadensersatzansprĂŒche.
- Werden nach Abschluss des Vertrages UmstĂ€nde bekannt, die die KreditwĂŒrdigkeit des Auftraggebers wesentlich einschrĂ€nken, ist der Auftragnehmer berechtigt und der Auftraggeber entsprechend verpflichtet, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszufĂŒhren oder zu erbringen.
Die ZurĂŒckbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit GegenansprĂŒchen ist durch den Auftraggeber nur dann zulĂ€ssig, wenn dessen GegenansprĂŒche unbestritten oder rechtskrĂ€ftig festgestellt sind.
§14 Formerfordernis
Rechtserhebliche ErklĂ€rungen und Anzeigen, bedĂŒrfen der Textform, sofern nichts anderes geregelt ist. Jegliche Ănderungen und ErgĂ€nzungen sind daher nur wirksam, wenn sie in Textform vereinbart werden.
§15 Sonstiges
- Skizzen, EntwĂŒrfe, Probedrucke und Muster werden dem Auftraggeber berechnet, auch wenn kein gesonderter Auftrag vorliegt.
- Die Regelungen in mit dem Auftragnehmer abgeschlossenen oder gegebenenfalls mit dem Auftragnehmer abzuschlieĂenden VerantwortungsabgrenzungsvertrĂ€gen, einschlieĂlich deren AnhĂ€nge, gelten neben diesen allgemeinen GeschĂ€ftsbedingungen und gehen diesen bei Abweichungen im Einzelfall vor.
§16 ErfĂŒllungsort, Anwendbares Recht, Gerichtsstand
- ErfĂŒllungsort fĂŒr alle Verpflichtungen aus dem jeweiligen VertragsverhĂ€ltnis (Haupt- und Nebenleistungen, SchadensersatzansprĂŒche) ist Erlangen.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, das keine Anwendung findet.
- Gerichtsstand fĂŒr sĂ€mtliche Streitigkeiten aus dem VertragsverhĂ€ltnis, insb. bzgl. Haupt- und Nebenleistungen, SchadensersatzansprĂŒchen ist Erlangen.
§17 Schlussbestimmung
Sind oder werden einzelne Klauseln dieser GeschĂ€ftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der ĂŒbrigen Klauseln nicht berĂŒhrt. Anstelle der unwirksamen Klausel bzw. des unwirksamen Teils einer Klausel gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem der unwirksamen Klausel oder dem unwirksamen Teil verfolgten Zweck am nĂ€chsten kommt.
Anschrift: APOPRILA GmbH Vogelherd 107 91058 Erlangen Telefon: 09195-990 300 120 Fax: 09195-990 300 129 E-Mail: info@apoprila.de  |
GeschĂ€ftsfĂŒhrer:
Ulrich Galster
Bankverbindung: BIC: BYLADEM1FOR |