Allgemeine Geschäfts
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der ApoPriLa GmbH (Stand: 08.02.2024)
§ 1 Allgemeines
- Sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen der ApoPriLa GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) gegenüber Unternehmern (nachfolgend „Auftraggeber“) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Abweichende Bedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn der Auftraggeber der Geltung nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftragnehmers die Lieferung an diesen ohne besonderen Vorbehalt ausführt.
- Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
- In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angaben sind – insbesondere bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich. Muster, Abbildungen usw. und sämtliche Angaben über Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vermerkt ist. An speziell ausgearbeitete Angebote halten wir uns sechs Wochen oder an die im Angebot angegebenen Fristen.
- Die in Prospekten, Anzeigen, Preislisten usw. des Auftragnehmers dargestellten Produktbeschreibungen stellen keine verbindlichen Angebote seitens des Auftragnehmers dar, sondern dienen zur Abgabe eines verbindlichen Angebots durch den Auftraggeber.
- Der Auftraggeber kann das Angebot schriftlich (Brief), per Telefax oder per E-Mail abgeben.
- Der Auftragnehmer kann das Angebot des Auftraggebers innerhalb von 14 Tagen annehmen,
- indem er dem Auftraggeber eine schriftliche Auftragsbestätigung (Brief) oder eine Auftragsbestätigung in Textform (Fax oder E-Mail) übermittelt, wobei insoweit der Zugang der Auftragsbestätigung beim Auftraggeber maßgeblich ist, oder
- indem er dem Auftraggeber die bestellte Ware liefert, wobei insoweit der Zugang der Ware beim Auftraggeber maßgeblich ist, oder
- indem er den Auftraggeber nach Abgabe von dessen Bestellung zur Zahlung auffordert.
Liegen mehrere der vorgenannten Alternativen vor, kommt der Vertrag in dem Zeitpunkt zustande, in dem eine der vorgenannten Alternativen zuerst eintritt. Nimmt der Auftragnehmer das Angebot des Auftraggebers innerhalb vorgenannter Frist nicht an, so gilt dies als Ablehnung des Angebots mit der Folge, dass der Auftragnehmer nicht mehr an seine Willenserklärung gebunden ist.
- Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich bestätigt werden.
- Der Besteller trägt bei mündlicher Bestellung das Risiko von Falschbestellungen.
§ 3 Preise
- Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Listenpreise bzw. die Preise spezieller Kunden-Angebote zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
- Soweit der Auftragswert 50,- Euro übersteigt, verstehen sich die Preise ab Auslieferungslager einschließlich Verpackung, Fracht bzw. Porto. Liegt der Auftragswert unter 50,- Euro wird für die vorgenannten Nebenkosten eine Pauschale berechnet.
- Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, Vorauskasse zu verlangen. In diesem Fall ist die Zahlung sofort nach Vertragsabschluss fällig.
- Die Zahlungsbedingungen ergeben sich aus der jeweiligen Rechnungsstellung.
- Sofern der Auftraggeber es wünscht, wird der Auftragnehmer die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Auftraggeber.
§4 Eigentumsvorbehalt
- Der Liefergegenstand bleibt Eigentum des Auftragnehmers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm jetzt oder zukünftig gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche (Vorbehaltsware).
- Im Falle der Verarbeitung der gelieferten Ware gilt der Auftragnehmer als Hersteller und erwirbt Eigentum an der neu entstehenden Ware. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwirbt der Auftragnehmer Eigentum im Verhältnis der Rechnungswerte seiner Ware (Rechnungsendbetrag inkl. Umsatzsteuer) zu dem der anderen Materialien. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Ist im Falle der Verbindung oder Vermischung der Ware des Auftragnehmers mit einer Sache des Auftraggebers diese als Hauptsache anzusehen, geht das Miteigentum an der Sache in dem Verhältnis des Rechnungswertes der Ware (Rechnungsendbetrag inkl. Umsatzsteuer) des Auftragnehmers zum Rechnungs- oder mangels eines solchen zum Verkehrswert der Hauptsache – auf den Auftragnehmer über. Der Auftraggeber gilt in diesen Fällen als Verwahrer.
- Vorbehaltsware darf der Auftraggeber weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Eine Weiterveräußerung dieser Gegenstände als Wiederverkäufer ist dem Auftraggeber nur im gewöhnlichen Geschäftsgang gestattet und unter der zusätzlichen Bedingung, dass dem Auftragnehmer vom Auftraggeber dessen Ansprüche gegen seine Abnehmer im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung wirksam abgetreten worden sind und der Auftraggeber seinem Abnehmer das Eigentum unter Vorbehalt der Zahlung überträgt. Der Auftraggeber tritt durch den Vertragsabschluss seine Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Veräußerungen gegen seine Abnehmer sicherungshalber in Höhe des Betrages, der dem vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht, an den Auftragnehmer ab, der diese Abtretung gleichzeitig annimmt. Der dem Auftragnehmer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Sofern der Auftraggeber sich im Zahlungsverzug befindet, ist eine Weiterveräußerung der Vorbehaltsware unzulässig.
- Bis auf Widerruf ist der Auftraggeber zur Einziehung der in diesem § 4 (Eigentumsvorbehalt) abgetretenen Forderungen befugt. Der Auftraggeber wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten und fälligen Forderung unverzüglich an den Auftragnehmer weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Auftraggebers zu widerrufen. Das Recht des Auftragnehmers, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings wird der Auftragnehmer die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Außerdem kann der Auftragnehmer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Auftraggeber gegenüber dem Kunden verlangen.
- Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
- Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit nicht bereits erfolgt, tritt der Auftraggeber auch Forderungen bezüglich der im Eigentum oder Miteigentum des Auftragnehmers stehenden Ware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen), einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, an den Auftragnehmer (ggf. anteilig nach dem Miteigentumsanteil des Auftragnehmers) ab, der diese Abtretung gleichzeitig annimmt.
- Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die dem Auftragnehmer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem Auftragnehmer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
- Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung des Auftragnehmers, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
- Der Kunde muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern.
§ 5 Höhere Gewalt
- In Fällen höherer Gewalt ist die hiervon betroffene Vertragspartei für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Leistung befreit.
- Als höhere Gewalt gilt ein betriebsfremdes, außerhalb des Einflussbereichs der jeweiligen Vertragspartei liegendes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit von der betroffenen Partei in Kauf zu nehmen war und durch das sie ganz oder teilweise an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert wird, einschließlich Feuerschäden, Überschwemmungen, Streiks und rechtmäßiger Aussperrungen, unerwartet auftretender Pandemien oder Epidemien sowie nicht von ihr verschuldeter Betriebsstörungen oder behördlicher Verfügung.
- Die betroffene Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen so weit wie möglich zu beschränken.
- Die Vertragsparteien werden sich bei Eintritt höherer Gewalt über das weitere Vorgehen abstimmen und festlegen, ob nach ihrer Beendigung die während dieser Zeit nicht gelieferten Produkte nachgeliefert werden sollen. Ungeachtet dessen ist jede Vertragspartei berechtigt, von den hiervon betroffenen Bestellungen nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zurückzutreten, wenn die höhere Gewalt mehr als drei Monate seit einem etwaig vereinbarten Lieferdatum andauert.
§ 6 Fristen, Termine, Lieferumfang, Rücktritt
- In der Regel werden keine Lieferfristen in Aussicht gestellt, es sei denn etwas anderes ist schriftlich vereinbart. Sofern eine Lieferfrist schriftlich vereinbart ist, beginnt diese mit der Absendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung.
- Gerät der Auftragnehmer mit der Leistung in Verzug, kann der Auftraggeber nach Ablauf einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten; die Dauer der vom Auftraggeber gesetzlich zu setzenden Nachfrist wird auf sechs Wochen festgelegt. Sie beginnt mit dem Eingang der Nachfristsetzung beim Auftragnehmer.
- Die erweiterte Haftung gem. § 287 BGB wird ausgeschlossen.
- Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen sowie zu entsprechender Berechnung jederzeit berechtigt.
- Der Auftraggeber versichert, dass alle vom Auftraggeber dem Auftragnehmer beigestellten Substanzen und Materialien den Anforderungen der jeweiligen gesetzlichen oder in sonstiger Weise allgemein üblichen Qualitätsstandards genügen.
- Soweit der Auftraggeber Ausgangsstoffe, Primär- und Sekundärpackmittel oder sonstige Materialien beistellt, werden diese ausschließlich auf Verlangen des Auftraggebers gegen Feuer, Diebstahl und Vandalismus auf Kosten des Auftraggebers versichert. Hinsichtlich der Haftung des Auftragnehmers für beigestellte Ausgangsstoffe, Primär- und Sekundärpackmittel gilt § 12 entsprechend.
- Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die ihm insoweit entstehenden Schäden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
- Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
- Ansprüche aus Lieferverzug verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht für Ansprüche infolge einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise durch den Auftragnehmer oder deren Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.
§ 7 Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Auftragnehmers verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Auftragnehmers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
§ 8 Gewährleistung und Untersuchungspflicht
- Angaben in Prospekten, Preislisten und sonstigen dem Auftraggeber durch den Auftragnehmer überlassenen Informationsmaterial sowie produktbeschreibende Angaben sind keinesfalls als Garantien für eine besondere Beschaffenheit des Liefergegenstandes zu verstehen; derartige Beschaffenheitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
- Unbeschadet seiner etwaigen Gewährleistungsrechte gemäß den nachfolgenden Bestimmungen ist der Auftragnehmer verpflichtet, auch einen mit erheblichen Mängeln behafteten Liefergegenstand anzunehmen.
- Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder wird er innerhalb der produktspezifischen Laufzeit oder – wenn keine Laufzeit angegeben ist – der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefert der Auftragnehmer nach seiner Wahl Ersatz oder bessert nach. Ist die durch den Auftragnehmer gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Auftraggeber unzumutbar, kann er sie ablehnen. Das Recht des Auftragnehmers, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 12 Monate seit dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
- Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Lieferung unter Einsendung des Lieferscheins und – soweit möglich – einer Probe schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
- Erfolgt die Nacherfüllung im Wege der Ersatzlieferung, ist der Auftraggeber verpflichtet, die zuerst gelieferte Ware innerhalb von 30 Tagen an den Auftragnehmer zurückzusenden. Das Rücksendepaket muss den Grund der Rücksendung, den Kundennamen und die für den Kauf der mangelhaften Ware vergebene Nummer enthalten, die dem Auftragnehmer die Zuordnung der zurückgesandten Ware ermöglicht. Solange und soweit die Zuordnung der Rücksendung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht möglich ist, ist der Auftragnehmer zur Entgegennahme zurückgesandter Ware und zur Rückzahlung des Kaufpreises nicht verpflichtet.
- Der Auftragnehmer leistet für Ersatzlieferungen und Nachbesserungen im gleichen Umfang Gewähr wie für den ursprünglichen Liefergegenstand.
- Der Auftragnehmer steht dem Auftraggeber nach bestem Wissen zur Erteilung von Auskunft und Rat über die Verwendung der Erzeugnisse zur Verfügung. Der Auftragnehmer haftet für derartige Auskünfte jedoch nur dann und nur nach Maßgabe dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart wurde.
- Ansprüche des Auftraggebers auf Aufwendungsersatz gemäß § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB).
§ 9 Abgrenzung der Verantwortlichkeiten
- Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für die Rechtssicherheit von Werbetexten, die selbst verfasst oder von Medien des Auftragnehmers kopiert wurden. Für jegliche Änderungen, Ergänzungen und/oder Umdeutungen durch den Auftraggeber kann der Auftragnehmer als Inverkehrbringer des jeweiligen Produktes nicht verantwortlich gemacht werden.
- Die Verantwortung der Einhaltung des allgemeinen Markenrechts liegt beim Auftraggeber. Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für die Verwendung von eigenen Produktnamen, die von den vom Auftragnehmer empfohlenen Produktnamen abweichen. Werden auf Wunsch des Auftraggebers Logos, Wort-Bild Marken, Abbildungen oder Kennungen auf das Produkt aufgebracht, so kann der Auftragnehmer für die Nutzung dieser Elemente nicht verantwortlich gemacht werden.
- Im Falle einer Eigenmarke, bei der der Auftraggeber selbst als Inverkehrbringer auftritt, trägt dieser sämtliche Verantwortung für die Einhaltung der einschlägigen Verordnungen bzgl. Verkehrsfähigkeit, Deklarierung, Produktnamen, Markenrecht, Anmeldung beim BVL, etc.
Im Falle einer Lohnherstellung gelten die gesondert geregelten Verantwortlichkeiten aus dem Lohnherstellungsvertrag.
§ 10 Schutzrechte (bei Eigenmarken und Lohnherstellung)
- Im Zuge der Durchführung von Aufträgen überprüft der Auftragnehmer keine Schutzrechte Dritter, insbesondere keine Kennzeichenrechte in Bezug auf den Liefergegenstand und übernimmt für die Rechtefreiheit keine Gewährleistung.
- Die Haftung des Auftragnehmers für die Verletzung von Schutzrechten Dritter in Bezug auf den Liefergegenstand begrenzt sich auf solche Schutzrechte, die dem Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Verletzung positiv bekannt waren oder grob fahrlässig nicht bekannt waren.
- Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers im Falle von Schutzrechtsverletzungen im Zusammenhang mit dem Liefergegenstand ausgeschlossen, insbesondere falls die Schutzrechtsverletzungen auf Änderungen oder Modifizierungen des Liefergegenstandes durch den Auftraggeber oder auf Vorgaben des Auftraggebers zurückzuführen sind. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter aus der Verletzung von Schutzrechten im Zusammenhang mit der Herstellung und Lieferung des Liefergegenstandes frei.
- Beide Parteien werden sich jeweils unverzüglich informieren, falls ihnen entgegenstehende Schutzrechte bekannt werden sollten. Sowohl der Auftragnehmer als auch der Auftraggeber haben das Recht, sich gegen Ansprüche Dritter zu verteidigen. Keine Partei darf den Prozess ohne Zustimmung der jeweils anderen Partei beenden.
§11 Datenerhebung, Korrespondenz
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die Zwecke der Durchführung der Aufträge Informationen und Daten über den Auftraggeber zu erheben, zu speichern, zu verarbeiten, zu nutzen und an Dritte insbesondere zum Zwecke des Forderungseinzugs, aber auch des ausgelagerten Debitorenmanagements zur Speicherung, Verarbeitung und Nutzung weiterzugeben.
- Sofern nichts Weiteres vereinbart wird, können Dokumente, auch unverschlüsselt, über E-Mail-Verkehr versandt werden, sofern nicht personenbezogene Daten Dritter betroffen sind.
§ 12 Schadenersatz
Unabhängig von § 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen haftet der Auftragnehmer lediglich
- für schuldhaft verursachte Schäden für Leib, Leben und Gesundheit
- soweit der Auftragnehmer eine Garantie für eine besondere Beschaffenheit des Liefer- und Leistungsgegenstandes, seine Fähigkeit, ihn zu beschaffen oder eine sonstige Garantie übernommen hat und aus der Nichterfüllung einer solchen Garantie ein Schaden entsteht.
- für Schäden, die in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise vom Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen verursacht werden.
- statt der ganzen Leistung für schuldhafte Schlechtlieferungen oder -leistungen bei erheblichen Pflichtverletzungen
§ 13 Zahlungsbedingungen
- Die Rechnungsbeträge und die Entgelte für Nebenleistungen sind vom Auftraggeber spätestens nach Erhalt der Ware innerhalb von 10 Tagen zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug. Gesetzliche Verzugstatbestände bleiben darüber hinaus unberührt.
- Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so hat er die Forderung während des Verzuges mit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Dabei behalten wir uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Die übrigen gesetzlichen Rechte des Auftragnehmers im Falle eines Zahlungsverzuges des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt. Sofern Forderungen überfällig sind, werden eingehende Zahlungen zunächst auf eventuelle Kosten und Zinsen, sodann auf die älteste Forderung angerechnet. Das Vorstehende gilt entsprechend für etwaige vertragliche Rückzahlungsansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer, nicht jedoch für Schadensersatzansprüche.
- Werden nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich einschränken, ist der Auftragnehmer berechtigt und der Auftraggeber entsprechend verpflichtet, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen.
Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist durch den Auftraggeber nur dann zulässig, wenn dessen Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§14 Formerfordernis
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, bedürfen der Textform, sofern nichts anderes geregelt ist. Jegliche Änderungen und Ergänzungen sind daher nur wirksam, wenn sie in Textform vereinbart werden.
§15 Sonstiges
- Skizzen, Entwürfe, Probedrucke und Muster werden dem Auftraggeber berechnet, auch wenn kein gesonderter Auftrag vorliegt.
- Die Regelungen in mit dem Auftragnehmer abgeschlossenen oder gegebenenfalls mit dem Auftragnehmer abzuschließenden Verantwortungsabgrenzungsverträgen, einschließlich deren Anhänge, gelten neben diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen und gehen diesen bei Abweichungen im Einzelfall vor.
§16 Erfüllungsort, Anwendbares Recht, Gerichtsstand
- Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (Haupt- und Nebenleistungen, Schadensersatzansprüche) ist Erlangen.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, das keine Anwendung findet.
- Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, insb. bzgl. Haupt- und Nebenleistungen, Schadensersatzansprüchen ist Erlangen.
§17 Schlussbestimmung
Sind oder werden einzelne Klauseln dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Klausel bzw. des unwirksamen Teils einer Klausel gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem der unwirksamen Klausel oder dem unwirksamen Teil verfolgten Zweck am nächsten kommt.
| Anschrift: APOPRILA GmbH Vogelherd 107 91058 Erlangen Telefon: 09195-990 300 120 Fax: 09195-990 300 129 E-Mail: info@apoprila.de
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Geschäftsführer:
Ulrich Galster
Bankverbindung: BIC: BYLADEM1FOR |